… hat er viel zu erzählen. Gut erholt sollte man von schönen Hotels, feinen Sandstränden etc. schwärmen. Aber was passiert, wenn das gebuchte Hotel überbucht ist und man in eine Art Absteige kommt, man statt “feinem Sandstrand” eine Felsenbucht vorfindet oder anstelle von Ruhe lästiger Baulärm quält?
In diesem Fall ist es sinnvoll bereits vor Ort Verbesserung zu verlangen.
Wenn der Mangel nicht verbessert werden kann (aus der Felsenbucht wird leider kein Sandstrand) oder nicht verbessert wird, sollte man Beweise sichern, Fotos und Videos machen, Namen und Adressen von Leidensgenossen sowie Bestätigungen von der Reiseleitung vorlegen aus welchen hervorgeht, dass man die Mängel entsprechend gerügt hat.
Wieder zuhause angekommen, wird Ihnen dann – wenn Sie Ihre Ansprüche durchsetzen möchten – wohl der Gang zur Rechtsanwältin Ihres Vertrauens nicht erspart bleiben, die Ihnen Folgendes mitteilen wird:
Grundsätzlich ist im Rahmen einer Pauschalreise alles was im Reiseprospekt beschrieben oder mit Fotos bebildert wird, als zugesagte Eigenschaft anzusehen. Der Reiseveranstalter muss für die versprochenen Leistungen einstehen. Werden die Leistungen nicht in der vereinbarten Form erbracht, spricht man von „Mängeln“ und Sie als Kunde haben Rechte auf Gewährleistung u können die sog. „ Preisminderung“ gegen den Reiseveranstalter geltend machen.
Trifft den Reiseveranstalter am verpatzten Urlaub sogar ein Verschulden, indem bspw. ein verdorbenes “All-Inclusive-Buffet” Brech-Durchfall und Bettruhe bringt, statt dass man den Urlaub genießen kann, hat man auch Anspruch auf Schadenersatz für Heilungskosten und Schmerzengeld. Ebenso immaterielle Schäden für entgangene Urlaubsfreude sind zu ersetzen.