Schei­dung und Ver­schulden

Ein Ehegatte kann die Scheidung begehren, wenn der andere durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.
Wann liegt aber eine schwere Eheverfehlung vor, um die Scheidung wegen Verschuldens zu begehren?
Grundsätzlich stellt die Verletzung der Treuepflicht eine schwere Eheverfehlung dar. Hier ist insbesondere der Ehebruch von Bedeutung. Keine Eheverfehlung ist beispielsweise ein bloß freundschaftlicher, harmloser Umgang mit einer anderen Person des anderen Geschlechts. Auch die Verletzung der anständigen Begegnung wird als Eheverfehlung gewertet. Das vor allem bei wiederholten, schweren, nicht durch das Verhalten des anderen Ehegatten ausgelösten, nicht milieubedingten Beschimpfungen.
Darüber hinaus ist auch die Verletzung der Beistandspflicht als Eheverfehlung zu werten, wie z.B. häufiges Alleinlassen, beharrliches Schweigen über Tage hinweg, liebloses und feindseliges Verhalten oder auch wenn die Freizeit ständig ohne den anderen Ehegatten verbracht wird.
Die Vernachlässigung des Haushalts stellt nur dann eine schwere Eheverfehlung dar, wenn diese längere Zeit andauert und auf Böswilligkeit beruht.
Die Verweigerung des Geschlechtsverkehrs ist dann als Eheverfehlung anzusehen, wenn dieser beharrlich und grundlos verweigert wird. Weiters ist auch die Verletzung der Unterhaltspflicht, das ungerechtfertigte Verlassen des anderen Ehegattem aber auch die ungerechtfertigte Verweigerung des Zutritts zur Ehewohnung bzw. Ausweisung als Eheverfehlungen anzusehen, welche zur Scheidung wegen Verschuldens berechtigen.