Das Doppel­residenz­modell – Recht des Kindes auf beide Eltern

In der Regel gilt, dass sich gleichwertiges Engagement beider Eltern positiv auf die Entwicklung eines Kindes auswirkt und zwar nicht nur, wenn Eltern und Kinder in einem gemeinsamen Haushalt leben, sondern auch nach Trennungen, bei denen oft der Kontakt zwischen Kindern und Vätern leidet.
Unter der Voraussetzung, dass die Eltern die gemeinsame Obsorge einvernehmlich ausüben, das Kind durch die Doppelresidenz nicht „zerrissen“ wird, die Eltern sich
schon vorher gleichteilig um das Kind gekümmert haben und die Regelung keine negativen Auswirkungen auf die Einkommenssituation hat, kann das Gericht auf
Antrag eines Elternteiles die DR sogar gegen den Willen des anderen Elternteiles anordnen. Dieses Modell hat natürlich auch Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch. So besteht bei gleichwertigen Betreuungs- und Naturalunterhaltsleistungent kein Geldunterhaltsanspruch, wenn das Einkommen der Eltern etwa gleich hoch ist. Ansonsten gint es unterschiedliche Berechnungsmodelle, mit welchen der restliche Unterhaltsanspruch berechnet werden kann.
Die Entscheidung, ob es zu einer Doppelresidenz kommen kann, ist eine Einzelfallentscheidung und steht natürlich im Zusammenhang mit dem Wohl des KIndes, das Eltern auch im Falle einer Trennung niemals außer Aucht lassen sollten.