Sehr oft stellt sich bei Wintersportunfällen die Frage, ob nicht gegebenenfalls ein Mitverschulden des Geschädigten vorliegt. Für die Beurteilung der Schadensteilung ist daher bedeutsam, wer das primär unfallauslösende Verhalten gesetzt hat. Die Frage ist daher, hat es vor dem Sturz ein Fehlverhalten gegeben, das vermeidbar gewesen wäre? Ein derartiges Fehlverhalten ergibt sich beispielsweise aus Verstößen gegen die Pistenregeln (zB Vorrangverletzung), aus fahrtechnischen Fehlern und unkontrolliertem Fahren. Die Behauptungs- und Beweislast, dass ein Mitveschulden des Verunfallten gegeben ist, trifft in der Regel den Schädiger. In 7 Bundesländern (Ausnahme Tirol u Vorarlberg) gilt bis zum 15. Lebensjahr beim Wintersport die Helmpflicht. Jedenfalls bei 14 bis 15-Jährigen kann das Nichttragen eines Helms ein Mitverschulden begründen, wenn durch das Tragen des Helms gewisse Unfallfolgen vermeiidbar gewesen wären. Ob jedoch das Tragen eines Helms unabhängig vom Alter zur üblichen Sorgfalt gehört, wird in der Literatur nicht enheitlich beantwortet.