Therme ka­putt – wer zahlt? NEU – Er­haltungs­pflicht des Ver­mieters für Heiz­thermen, Warm­wasser­boiler und sonstige Wärme­bereitungs­geräte

Die Wohnrechtsnovelle 2015 beinhaltet u.a., dass die Kosten für die Reparatur oder den Austausch einer Therme oder eines Boilers grundsätzlich vom Vermieter zu übernehmen sind. Diese Neuregelung soll auch auf Mietverträge anzuwenden sein, die vor dem 1.1.2015 abgeschlossen wurden oder werden. Sie soll auch in gerichtlichen Verfahren anzuwenden sein, die am 1.1.2015 bereits anhängig sind, aber noch nicht entschieden wurden.
Die Kosten für Reinigung oder Abgasmessung zahlen die MieterInnen weiterhin selbst.
Ausgenommen von den neuen Bestimmungen sind nur die Vollausnahmen des Mietrechtsgestzes. Dazu zählen u.a. Häuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen (Dachbodenausbau wird nicht mitgerechnet), falls der Mietvertrag nach dem 31.12.2001 abgeschlossen wurde oder Dienstwohnungen und Ferienwohnungen.