In Österreich ist angeblich jeder Fünfte tätowiert, daher gibt es auch immer mehr Tattoo-Künstler mit Gewerbeschein. Was aber tun, wenn das gewünschte Tattoo z.B. nicht der gemachten Vorlage entspricht?
Die Gerichte sind in diesem Zusammenhang immer wieder mit Schadenersatzansprüchen befasst. Der OGH hatte aber zum Beispiel auch die Frage zu klären, ob die zur Arzthaftung entwickelten Grundsätze über die Aufklärungspflicht vor Eingriffen in die körperliche Integrität analog auf den Berufsstand des Tätowierers anzuwenden sind. Dem lag nachstehender Fall zugrunde:
Eien Dame füllte vor Eingriff ein Einwilligungsformblatt aus. Dieses inkludierte auch die Frage nach bekannten Allergien. Die Dame führte Allergien an, welche der Tätowierer jedoch als nicht kontraindikativ sah, weshalb seiner Ansicht nach keine Einwände gegen das Tattoo bestanden haben.
In weiterer Folge kam es jedoch zu massiven Hautreaktionen, die ärztlich, sogar chirurgisch versorgt werden mussten.
Es folgte eine Klage auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Aufklärung über die Risiken einer Tätowierung. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin vor dem Stechen nicht über mögliche Risiken aufgeklärt worden ist. Wäre sie richtig aufgeklärt worden, hätte sie eine Probestechung durchführen lassen und sich schlussendlich gegen die Tätowierung entschieden.
Der OGH verwies darauf, dass bereits die “Verordnung über Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik-(Schönheitspflege)-Gewerbetreibende” den Tätowierer verpflichtet, den Kunden über Risiken einer Tätowierung aufzuklären – und zwar bevor die Einwilligung zum Eingriff eingeholt wird. Die Einwilligung ist nur dann ausreichend, wenn der Kunde in der Lage ist, die Risiken und die Tragweite des Eingriffs ausreichend zu überblicken. Da der Mitarbeiter des Tattoo-Studios ein solches Aufklärungsgespräch unterlassen oder zumindest nicht dokumentiert hat, wurde eine Haftung analog der Rechtsprechung zu fehlerhaften Einwilligungen in Arzthaftungsfällen bejaht.