Un­gerecht­fertigte Kün­di­gung

Grundsätzlich hat der/die ArbeitgeberIn die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung bestimmter Fristen zu kündigen. Kündigungen können mündlich oder schriftlich erfolgen; es sei denn, die Kollektiv-/oder Arbeitsverträge geben bestimmte Formvorschriften für eine wirksame Kündigung vor.
Wirksam wird die Kündigung bereits, wenn sie dem/der ArbeitnehmerIn zugeht; somit im Regelfall entweder mündlich ausgesprochen oder das Kündigungsschreiben zugestellt wird.
Muss ich eine Kündigung in jedem Fall akzeptieren? Nein!
Wird man wegen eines unzulässigen Motivs gekündigt (z.B. wegen der Bewerbung für den Betriebsrat) oder ist die Kündigung sozialwidrig (z.B. wenn ältere Arbeitnehmer, die schon länger im Betrieb sind, gekündigt werden), so kann die Kündigung in Betrieben mit mind. 5 ArbeitnehmerInnen unter gewissen Voraussetzungen gerichtlich angefochten werden.
Das Ziel der Anfechtung mittels Klage beim zuständigen Arbeits-und Sozialgericht ist die Weiterbeschäftigung im Betrieb.
Wichtig: Die Anfechtungsklage muss binnen 2 Wochen ab Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeits-und Sozialgericht eingebracht werden.