Aus­zug aus der Ehe­wohnung

Während einer Ehe besteht die Verpflichtung zum gemeinsamen Wohnen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, vorübergehend gesondert Wohnung zu nehmen, solange ein Zusammenleben mit dem anderen Ehegatten, insbesondere wegen körperlicher Bedrohung unzumutbar oder dies aus wichtigen persönlichen Gründen gerechtfertigt ist.
Wenn eine Trennung oder eine Scheidung bevorsteht, sollte man jedenfalls nicht vorschnell und überstürzt die Ehewohnung verlassen und ausziehen.
Ein Auszug ohne Zustimmung des Partners könnte nämlich in einem nachfolgenden Scheidungsverfahren als böswilliges Verlassen und damit als schwere Eheverfehlung gewertet werden. Wenn daraus das alleinige Verschulden des ausgezogenen Partners resultiert, kann dies auch Unterhaltszahlungen an den Ehepartner zur Folge haben.
Sollte der Ehepartner daher keine Zustimmung zur gesonderten Wohnungnahme erteilen, so wäre es jedenfalls sinnvoll, einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Bezirksgericht zu stellen.