Ein offenbar weit verbreiteter Irrtum betrifft die Frage der Unterhaltszahlung nach Scheidung. Grundsätzlich gilt in Österreich das Verschuldensprinzip. D.h. der Ehegatte, der an der Scheidung allein oder überwiegend schuld ist, muss dem schuldlosen bzw. weniger schuldigen Ehegatten Unterhalt leisten.
Diese Unterhaltspflicht besteht allerdings nur dann, soweit der andere Ehegatte darauf angewiesen ist. Sofern dieser durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, besteht keine Zahlungsverpflichtung des schuldigen Ehegatten.
Trifft beide Ehegatten ein gleichteiliges Verschulden besteht im Regelfall kein wechselseitiger Unterhaltsanspruch. Hier könnte seitens des Gerichts lediglich ein sog. “Billigkeitsunterhalt” zugesprochen werden.
Die Höhe des Anspruchs berechnet sich nach Prozentsätzen. Hat der Ehegatte kein eigenes Einkommen, so beträgt der Unterhaltsanspruch 33% des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen. Besteht hingegen eigenes Einkommen, so stehen dem Unterhaltsberechtigten 40% des gemeinsamen Einkommens abzüglich des eigenen Einkommens zu, wobei sich diese Prozentsätze verringern, wenn der Unterhaltspflichtige z.B. ebenso für ein unterhaltsberechtigtes Kind Unterhalt leistet.