HAUS­TIERE & MIETEN: DER HUND LIEGT IM DETAIL

Nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung kann die Tierhaltung von Haustieren nicht mehr generell im Mietvertrag ausgeschlossen werden.
Damit wurde eine grundsätzliche Mietvertragsformulierung, wie “Dem Mieter ist es nicht gestattet, Haustiere zu halten” verboten, da es dafür keinen sachlichen Grund gibt und der Mieter/die Mieterin dadurch grob benachteiligt werden würde.
Dadurch wurde auch klargestellt, dass die Haltung von zb. Hamster, Meerschweinchen etc., also jener Tiere, von denen keinerlei Beeinträchtigung ausgehen kann, erlaubt ist.
Das bedeutet daher, dass alle Vertragsklauseln, die eine generelle Formulierung beinhalten, unwirksam sind. Der Hund liegt aber im Detail.
Ist im Mietvertrag diese Bestimmung nämlich individuell ausgestaltet, indem zB. spezifische Gattungen, wie Hunde oder Katzen, aber auch einzelne Rassen, wie “Kampfhunde“ ausgeschlossen werden, so sind diese in der Regel auch wirksam, da diese Klauseln dann nicht gegen den generellen Ausschluss von Haustieren verstoßen. Auch hier wird aber der Ortsgebrauch zu prüfen sein.
Ist im Mietvertrag nichts zur Tierhaltung vereinbart, so braucht man die Tierhaltung dem Vermieter/der Vermieterin nicht anzeigen.