Gemein­same Miet­wohnung – Trennung

Bei einer gemeinsam genutzten Mietwohnung stellen sich im Fall der Trennung häufig die Fragen, wer in der Wohnung verbleiben soll und wer auszieht.
Grundästzlich hat man zwischen zwei Fällen zu unterscheiden. Entweder wurde die Wohnung von beiden Partnern gemeinsam gemietet oder nur einer scheint als Hauptmieter auf.
Im Fall, dass nur einer als Hauptmieter aufscheint, belibt dieser im Regelfall auch in der Wohnung.
Bei einem gemeinsamen Mietvertrag bleiben die ehemaligen Lebenspartner aber auch im Fall der Trennung weiterhin gemeinsam im Mietvertrag. Dieser Vertrag ist mit drei Parteien, nämlich den beiden Mietern sowie dem Vermieter/in zustande gekommen. Aus diesem Grund können Veränderungen des Vertrages auch nur durch alle drei Parteien einstimmig beschlossen werden.
Kommt es zu einer Einigung, kann der Mietvertrag auf einen der ehemaligen Partner abgeändert werden. Wenn sich die ehemaligen Partner untereinander einigen, aber der Vermieter dem nicht zustimmt, besteht die Möglichkeit eine schriftliche Vereinbarung über die Wohnung zu treffen, in welcher der ausziehende Ex-Partner auf die Ausübung der Mietrechte verzichtet und dafür im Gegenzug keinen Mietzins mehr bezahlen muss.
Trotzdem würde seitens des Vermieters die Möglichkeit bestehen, einen ausstehenden Mietzins vom Ex-Partner einklagen.
Gibt es keine Einigung, so haftet der ausgezogene Ex-Partner und Mitmieter bis zur rechtskräftigen Beendigung des Vertrages ebenso für alle Pflichten des Vertrages.
Kann sich das Paar nicht darüber einigen, wer in der Wohnung bleibt, muss das Benützungsrecht vor Gericht geklärt werden. Dieses entscheidet, wem die Wohnung zum weiteren Gebrauch zu überlassen ist. Dabei wird der persönliche Bedarf, die Dringlichkeit sowie das Wohl der gemeinsamen Kinder berücksichtigt.