Die Fuß­fessel bzw. der elek­tro­nisch über­wachte Haus­arrest

Mit der sogenannten Fußfessel (Sender samt Kunststoffband) können sich Strafgefangene in ihrer Unterkunft aufhalten und einer Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Kinderbetreuung nachgehen. Dabei muss sich der Strafgefangene gewissen Bedingungen außerhalb der Vollzugsanstalt unterwerfen u werden explizit Zeiten vorgegeben, in welcher der Strafgefangene in der Unterkunft sein muss. Ist dies nicht der Fall, wird ein Signal an die Überwachungszentrale gesendet, woraufhin der Anstaltsleiter des Gefängnisses verständigt wird, welcher dann zu prüfen hat, ob der elektronisch überwachte Hausarrest zu widerrufen ist. Es handelt sich hierbei um eine Form des Strafvollzugs u kann die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest beispielsweise dann widerrufen werden, wenn zB. trotz förmlicher Mahnung die Anordnungen nicht eingehalten werden.
Ein Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest kann vor Strafantritt oder während des Vollzugs der Freiheitsstrafe gestellt werden. Der Antrag kann bewilligt werden, wenn die insgesamt zu verbüßende Strafzeit 12 Monate nicht übersteigt und der Verurteilte im Inland über eine Unterkunft verfügt, einer Beschäftigung nachgeht und ein Einkommen bezieht, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Überdies muss er über einen Kranken- und Unfallversicherungsschutz verfügen und eine schriftliche Einwilligung der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen vorlegen. Weiters muss man der Ansicht sein, dass diese Form des Strafvollzugs vom Verurteilten nicht missbraucht wird.
Die Entscheidung über diesen Antrag trifft der Leiter des Gefängnisses, das im Sprengel des Landesgerichtes liegt, in dem auch die Unterkunft des Strafgefangenen oder Verurteilten liegt und auch über Einrichtungen zur elektronischen Überwachung verfügt.
Der Strafgefangene muss die Kosten des elektronischen Hausarrests ersetzen.