Fehlende Be­leuch­tung eines Rad­fahrers – Mit­ver­schulden am Zu­stande­kommen eines Ver­kehrs­unfalles

Gemäß der Fahrradverordnung sowie der StVO muss jedes Fahrrad, über die gesetzlich vorgeschriebene Einrichtungen verfügen.
Was die Beleuchtung betrifft muss das Vorderlicht weiß oder hellgelb leuchten und die Fahrbahn mit einer Lichtstärke von mindestens 100 cd beleuchten. Der Scheinwerfer muss direkt am Fahrrad angebracht werden und darf nicht blinken. Das Hinterlicht darf blinken und muss in roter Farbe mit einer Lichtstärke von 1cd leuchten.
Am Tag und bei guter Sicht sind keine Lichter vorgeschrieben.
Darüber hinaus muss jedes Rad mit Reflektoren ausgestattet sein, nämlich vorne mit einem weißen, mind. 20 cm² großen Reflektor und rückwärts mit einem roten Reflektor mit 20cm² Lichteintrittsfläche.
Darüber hinaus müssen alle Fahrräder mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen ausgestattet sein.
Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, sind Räder auf der Fahrbahn so zu beleuchten. Ausgenommen hievon sind Fahrräder, die geschoben werden. Weißes Licht darf dabei nicht nach hinten und rotes Licht nicht nach vorne leuchten. Eine Beleuchtung darf unterbleiben, wenn es stillsteht und die sonstige Beleuchtung ausreicht, um es aus einer Entfernung von ungefähr 50 m zu erkennen.
Rennräder (Eigengewicht höchstens 12 kg, Rennlenker, äußerer Felgendurchmesser mind. 630 mm und äußere Felgenbreite höchstens 23 mm) sind von den oben genannten Bestimmungen tagsüber und bei guten Sichtverhältnissen ausgeschlossen und können in diesem Fall ohne diese Ausrüstung der Reflektoren und Lichter verwendet werden. Nachts und bei schlechter Sicht gelten dafür jedoch dieselben Bestimmungen.
Wer daher mit einem Fahrrad unterwegs ist, das nicht mit den entsprechenden Lichtanlagen ausgestattet ist, verletzt diese Schutznormen.
Für den Fall der Vorrangverletzung eines PKW-Fahrers gegenüber einem nicht ausreichend beleuchteten Rades sieht die oberstgerichtliche Judikatur ein gleichteiliges Verschulden als gerechtfertigt an.