Die Schenkungs­an­rechnung

Wenn eine Person zu Lebzeiten durch unentgeltliche Zuwendungen (sprich: Schenkungen) den Pflichtteilsanspruch aller oder bestimmter Personen schmälert oder zur Gänze vereitelt, besteht nach deren Ableben die Möglichkeit, eine Schenkungsanrechnung zu fordern.
Auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes oder Ehegatten wird die Schenkung rechnerisch dem aktiven Verlassenschaftsvermögen hinzugeschlagen, so als wäre die Schenkung nicht erfolgt.
Von dieser rechnerisch erhöhten Verlassenschaft ist sodann der Pflichtteilsanspruch zu berechnen. Der Pflichtteilsberechtigte, der die Schenkung erhalten hat, muss sich die Schenkung auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen.
Schenkungen, die der Verstorbene ohne Schmälerung seines Stammvermögens (aus bloßen Erträgnissen, Zinsen) gemacht hat,
Schenkungen zu gemeinnützigen Zwecken, in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Rücksicht des Anstandes,
Schenkungen, die früher als 2 Jahre vor dem Tod des Verstorbenen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen gemacht worden sind, sind davon jedoch ausgenommen.
Die Bewertung von Schenkungen erfolgt mit dem Wert zum Zeitpunkt, in dem die Schenkung wirklich gemacht wurde, wobei eine Aufwertung auf den Todeszeitpunkt anhand des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex zu erfolgen hat.