Ehe­gatten­unter­halt: Ver­wirkung

Häufig kommt es vor, dass nach der Ehe Unterhalt bezahlt werden muss.
Der nacheheliche Unterhaltsanspruch endet im Regelfall erst mit dem Tod des/der Berechtigten oder deren Wiederverheiratung.
Geht der/die Unterhaltsberechtigte nach der Ehe jedoch eine Lebensgemeinschaft ein, ruht der Anspruch während dieser Lebensgemeinschaft.
Zudem verwirkt der/die Unterhaltsberechtigte seinen/ihren nachehelichen Unterhalt, wenn er/sie nach der Scheidung eine schwere Verfehlung gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten begeht. In Betracht kommen zB anhaltende Beschimpfungen, Tätlichkeiten oder Bedrohungen, wiederholte Beleidigungen, eine nachhaltige, grundlose und böswillige Verhinderung der Ausübung des Kindesbesuchsrechts, falsche Anschuldigungen, etc.
Führt die Exfrau gegen den Willen des Exmannes einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel, dann verwirkt sie ebenso den Unterhaltsanspruch. Darunter fallen zB die Prostitution, Trunk- und Rauschgiftsucht, Spielleidenschaft, Drogenhandel etc.
Die Verwirkung führt dazu, dass der Unterhaltsanspruch für immer und zur Gänze erlischt.