Mountain­bike­unfälle

Die Angst der Wegehalter
Immer wieder wird die mögliche Haftung als Hindernis für eine Öffnung von Wegen für Mountainbiker angeführt.
Häufig befürchten Grundbesitzer und/oder Wegehalter, im Falle von Unfällen auch zur Verantwortung gezogen zu werden. Diese Befürchtung ist aber weitegehend unbegründet.
Denn grundsätzlich gilt, dass der Geschädigte dem Wegehalter (der nicht zwingend auch Grundbesitzer sein muss) grobe Fahrlässigkeit nachweisen müsste, sollte er seine Ansprüche klagsweise durchsetzen wollen.
Kollidiert etwa ein Biker auf dem Forstweg gegen einen vom Wind gefällten Baum oder kommt er wegen eines Schlaglochs zu Sturz, so hat der Wegehalter in der Regel nichts zu befürchten.
Darüber hinaus gelte auch auf Forststraßen die Straßenverkehrsordnung. Sprich: Der Radler ist verpflichtet, auf Sicht zu fahren. Rast er in einen Baum, der hinter einer Kurve liegt, kann er nicht den Wegehalter oder Eigentümer dafür zur Verantwortung ziehen.
Zudem genießt der Wegehalter ein Haftungsprivileg, wenn er sein Eigentum öffentlich nutzbar macht. Im Fall eines Unfalls müsste ein klagender Radler ihm daher die grobe Fahrlässigkeit nachweisen.
Wenn aber ein Entgelt fürs Befahren verlangt wird, dann besteht bereits eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit, und hier muss der Wegehalter nachweisen, dass ihn keine Schuld trifft.
In diesem Sinne: Gute Fahrt!