Bei den Kosten für die Zahnspange handelt es sich rechtlich gesehen um sog. Sonderbedarf. Somit um eine außergewöhnliche Belastung, die nicht durch den laufenden Unterhalt gedeckt werden kann.
Hier gibt es zwar keine klare gesetzliche Regelung, die Rechtsprechung geht aber davon aus, dass diese Kosten nur dann zu ersetzen sind, wenn ein sog. Deckungsmangel vorliegt. Ein solcher liegt vor, wenn das Kind ausnahmsweise und aus gerechtfertigten Gründen einen erhöhten Bedarf hat und die Kosten nicht aus dem laufenden Unterhalt bestritten werden können. Somit, wenn die Aufwendungen für Sonderbedarf höher sind als die Differenz zwischen dem laufenden Unterhalt und dem Regelbedarf.
Beim Regelbedarf handelt es sich um den durchschnittlichen Bedarf eines Kindes für seinen gewöhnlichen Lebensaufwand. Bei diesen Beträgen handelt es sich um fixe Beträge, die vom Alter des Kindes abhängen und jährlich nach dem Verbraucherpreisindex angepasst werden.
Das bedeutet: Bezahlt der unterhaltspflichtige Elternteil beispielsweise monatlich EUR 500,00 Unterhalt für sein 13-jähriges Kind, für welches von einem Regelbedarf von EUR 402,00 auszugehen ist, so verbleibt ein Betrag in der Höhe von EUR 98,00 monatlich als Sonderbedarf.
Einmalige Anschaffungen sind aber in der Regel auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen.
Liegt der laufende Unterhalt jedoch unter dem Regelbedarf, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Zahlung des Sonderbedarfs.
Die Zahnspange muss auch medizinisch notwendig sein, um diesen Anspruch mit Erfolg durchsetzen zu können.