Wird das Wohnrecht nicht ausdrücklich schriftlich festgehalten und kommt es bei Ableben des Lebensgefährten/der Lebensgefährtin somit zur gesetzlichen Erbfolge, hat der hinterbliebene Lebensgefährte seit dem 01. Jänner 2017 bestimmte Rechte.
Sie sind somit nicht mehr ausschließlich vom Wohlwollen der gesetzlichen Erben abhängig.
Vielmehr haben die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte, sofern sie in den letzten drei Jahren vor dem Tod der/des Verstorbenen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, ein Recht auf ein gesetzliches Vermächtnis, wonach sie ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen/der Verstorbenen in deren/dessen Wohnung weiter wohnen dürfen.
Darüber hinaus ist es natürlich möglich, dass die hinterbliebene Lebensgefährtin/der hinterbliebene Lebensgefährte auch weiterhin im Haus oder der Eigentumswohnung des Erblassers/der Erblasserin leben kann, wenn diesem/dieser bereits zu Lebzeiten testamentarisch ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt wird.
Im Falle einer Mietwohnung im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes hat die hinterbliebene Lebensgefährtin/der hinterbliebene Lebensgefährte auch das Recht, in den Mietvertrag einzutreten (anstelle des Verstorbenen).