Grundsätzlich nimmt derjenige, der an einer gefährlichen sportlichen Veranstaltung teilnimmt, das damit verbundene, in der Natur der betreffenden Veranstaltung gelegene Risiko, jedenfalls soweit er es kennt oder kennen muss, auf sich und handelt auf eigene Gefahr.
Es genügt die Aufklärung über die Möglichkeit des Eintritts schwerer Verletzungen.
Der OGH stellte dazu fest, dass die Aufklärung des Sportveranstalters, der bei einer Risikosportart auf alle typischen, für ihn erkennbaren Sicherheitsrisiken hinweist, so konkret, umfassend und instruktiv zu erfolgen hat, dass der Teilnehmer/die Teilnehmerin sich möglicher Gefahren und Sicherheitsrisiken bewusst wird und diese eigenverantwortlich abschätzen kann.
(vgl. OGH | 1 Ob 156/17y)