Kauft man ein gebrauchtes Fahrzeug bei einem Händler, besteht grundsätzlich eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Diese gilt ab Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer. Das bedeutet, dass Mängel am Fahrzeug innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden können.
Ein gänzlicher Ausschluss der Gewährleistung ist für Fahrzeughändler rechtlich NICHT zulässig.
Für Mängel, die innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe auftreten, hat daher in der Regel der Verkäufer einzustehen, da vermutet wird, dass diese bereits bei Übergabe vorhanden waren. Danach liegt die Beweislast beim Käufer.
Bei Verträgen zwischen Privatpersonen kann die Gewährleistung hingegen ausgeschlossen werden.
Um sich abzusichern, sollte man vor dem Kauf eine Probefahrt machen und einen Ankaufstest durchführen lassen! Es ist auch jedenfalls empfehlenswert, einen schriftlichen Kaufvertrag aufzusetzen, in dem auch allfällige Nebenabreden und Zusagen schriftlich angeführt werden.
Vor dem Ankauf sollte man sich ebenso Nachweise über den Zustand des Fahrzeugs zeigen lassen, wie z.B. Serviceheft oder die letzte Pickerl-Überprüfung.
Ein Gewährleistungsausschluss ist anfechtbar, wenn Mängel arglistig verschwiegen werden oder massive Mängel vorliegen, die das Fahrzeug fahruntauglich machen. Daher, wenn es nicht verkehrs- und betriebssicher ist.
Primär hat der Verkäufer das Auto zu reparieren, dh. den Mangel zu beseitigen.
Verweigert der Verkäufer die Reparatur von vornherein oder ist eine Reparatur nicht möglich, besteht die Möglichkeit, ein anderes, gleichwertiges Fahrzeug zu fordern.
Kann der Verkäufer kein gleichwertiges Fahrzeug anbieten, kommt eine Preisminderung in Betracht.
Auch eine Wandlung des Kaufvertrags, das bedeutet die Rückabwicklung des Vertrages, ist möglich. Der Verkäufer erhält das Fahrzeug zurück und muss den bereits bezahlten Kaufpreis ebenso zurück bezahlen. Allenfalls muss sich der Käufer ein Benutzungsentgelt anrechnen lassen und zwar für den Zeitraum, in dem er das Fahrzeug einwandfrei nutzen konnte.