Haftung des Tier­halters

Wenn durch einen Hund ein Mensch verletzt oder eine Sache beschädigt wird, haftet dafür der Halter, sofern er nicht beweisen kann, dass er für eine sorgfältige Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat.
Vorausgesetzt wird, dass derjenige, der einen Hund in seine Obhut nimmt, über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die für das Halten eines Hundes notwendig sind.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in einigen Entscheidungen festgehalten, dass die Hunde, die aufgrund ihres bisherigen Verhaltens als gutmütig anzusehen sind, zwar grundsätzlich im Haus und Hof frei und ohne Maulkorb herumlaufen dürfen; in der Nähe von Kleinkindern ist aber dennoch besondere Vorsicht geboten.
Die gebotene Sorgfalt des Halters ist beispielsweise schon dann verletzt, wenn ein Kleinkind mit dem Hund unbeaufsichtigt spielt.
Darüber hinaus ist nach Rechtsprechung des OGH ein frei umherlaufender Hund verpflichtend im Auge zu behalten, damit man diesen zumindest durch Zuruf leiten kann.
Das trifft auch auf sog. „gutmütige“ Hunde zu, da diese durch ihren Spieltrieb eine Gefahr für Menschen darstellen können.
Jedenfalls spielt in rechtlicher Hinsicht die „Bösartigkeit“ eines Tieres keine Rolle für das Entstehen von Verwahrungspflichten.
Zusammengefasst gilt:
– Je höher die Gefährlichkeit, desto größere Sorgfalt ist aufzuwenden.
– Je höher die Schadensmöglichkeit, umso strengere Anforderungen müssen gestellt werden. Wesentlich in diesem Zusammenhang sind auch die besonderen Verhältnisse, in welchen sich das Tier befindet, insbesondere, ob es mit vielen Menschen in Kontakt kommt und ob sich darunter auch Kinder befinden, die durch ihre eigene Unberechenbarkeit und mangelnde Einsicht in die von einem Tier ausgehende typische Gefahr noch zusätzlich vergrößern können.
– Die körperliche Unversehrtheit von Menschen hat immer Vorrang. Wenn jemanden durch einen Hund ein Schaden entsteht, kann er vom Hundehalter Schadenersatz (z.B. Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungskosten für beschädigte Sachen, Heilungskosten und Schmerzengeld bei Verletzungen) geltend machen. In einem Zivilprozess wird geprüft, ob der Halter den Hund der Situation entsprechend sorgfältig verwahrt hat; dies muss der Halter beweisen; gelingt ihm dies nicht, so muss er den Schaden ersetzen.