Ver­mögens­auf­teilung bei Schei­dung

Gemäß § 1233 ABGB ist der gesetzliche Güterstand in der Ehe in Österreich die Gütertrennung. Dies bedeutet, es besteht eine grundsätzliche Trennung der Vermögen beider Ehegatten, wobei sich diese Gütertrennung sowohl auf alle in die Ehe eingebrachten Sachen bezieht aber grundsätzlich auch auf jene Gegenstände bezieht, die während Ehe erworben wurden.
Die nacheheliche Vermögensaufteilung wird in Österreich in den §§ 81 ff EheG geregelt.
Gegenstand der Aufteilung ist somit nach österreichischem Recht das Vermögen, das die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft gemeinsam geschaffen bzw. zu dessen Erwerb sie gemeinsam beigetragen haben. Nach der Definition der Abs 2 und 3 sind dies das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse. Dies betrifft dasjenige Vermögen, das die Ehegatten während der Dauer der Ehe geschaffen bzw erspart haben, ungeachtet der Tatsache, ob die Ehegatten dabei gemeinsam tätig wurden.
Eheliches Gebrauchsvermögen sind alle beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben; insbesondere der Hausrat und die Ehewohnung.
Eheliche Ersparnisse sind u.a. Wertanlagen jeder Art, die objektiv einer Verwertung zugänglich sind, Rechte können auch dann eheliche Ersparnisse darstellen, wenn sie verwertbar sind – etwa Fruchtgenussrechte, Bargeld auch Sparguthaben, Giro- oder Gehaltskonten, Wertpapiere in oder außerhalb von Depots, Bausparverträge, Liegenschaften oder Lebensversicherungen.
Aus § 85 ergibt sich, dass der Gesetzgeber der gütlichen Einigung der Ehegatten über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse den Vorrang gegenüber einer gerichtlichen Aufteilung einräumt. Das Gesetz geht also davon aus, dass sich die Ehegatten nach ihrer Scheidung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse einvernehmlich einigen.
Nur wenn dies nicht möglich ist, entscheidet das Gericht nach Billigkeitserwägungen, wodurch eine Einzelfallgerechtigkeit geschaffen werden soll.