Eine Untersuchungshaft, kurz U-Haft, wird durch Antrag der Staatsanwaltschaft bzw. Entscheidung des Gerichts verhängt.
Jede festgenommene Person muss binnen 48 Stunden von einem Richter/einer Richterin vernommen werden, der/die den Beschuldigten auch über die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen informieren muss.
Unmittelbar nach der Vernehmung trifft der Richter/die Richterin die Entscheidung, ob der Beschuldigte freigelassen wird oder die U-Haft verhängt wird.
Die U-Haft darf jedoch nur verhängt werden, wenn gegen den Beschuldigten Ermittlungen durchgeführt werden oder Anklage erhoben worden ist und der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig ist.
Zusätzlich müssen bestimmte Haftgründe vorliegen, nämlich:
Fluchtgefahr, Verabredungs- bzw. Verdunkelungsgefahr (z.B. Beseitigung von Beweisen), Gefahr eine neuerlichen Straftat bzw. Weiterführung der bereits begonnenen Straftat (wenn die Straftat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist).
Besteht der begründete Verdacht, dass ein Verbrechen, das mit mindestens zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, begangen wurde, muss grundsätzlich immer die Untersuchungshaft verhängt werden!
Die U-Haft darf nur für eine befristete Zeit verhängt werden. Knapp vor deren Ablauf oder im Fall eines Enthaftungsantrags durch den Beschuldigten ist verpflichtend eine Haftverhandlung durchzuführen. Dabei wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Inhaftierung weiterhin gegeben sind. Liegen diese nicht mehr vor, muss der Beschuldigte freigelassen werden.
Die Haftfrist betragen:
bei Verhängung der Untersuchungshaft: 14 Tage ab Festnahme des Beschuldigten
bei erstmaliger Fortsetzung der Untersuchungshaft: ein Monat
bei weiterer Fortsetzung der Untersuchungshaft: zwei Monate
Die Untersuchungshaft aufgrund von Verabredungs- bzw. Verdunkelungsgefahr darf in der Regel insgesamt längstens zwei Monate dauern.
Eine Haftunfähigkeit wegen Krankheit, Verletzung oder Invalidität gibt es bei der Untersuchungshaft nicht.