Miet­zins­be­freiung wegen pande­mie­be­dingter Betretungs­verbote

Der OGH urteilte, dass die Mieterin eines Geschäftslokals wegen
der behördlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie für April 2020 keinen Bestandzins zahlen muss.
Gegenstand des Revisionsverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof war die Frage, ob die Mieterin verpflichtet war, den Mietzins für April 2020 zu zahlen, obwohl in diesem Zeitraum keine Kunden das Geschäftslokal aufgrund behördlicher Anordnungen betreten durften.
Der Oberste Gerichtshof verneinte diese Frage in Übereinstimmung mit der überwiegenden Lehre und den Gerichten erster und zweiter Instanz; dazu wird auf § 1104 ABGB verwiesen.
Demnach muss der Bestandnehmer keinen Mietzins entrichten, wenn das Bestandobjekt wegen außerordentlicher Zufälle wie insbesondere „Feuer, Krieg oder Seuche“ nicht genutzt werden kann. Dieser Tatbestand war im konkreten Fall durch das Betretungsverbot unzweifelhaft erfüllt.
Die Klägerin konnte das Geschäftslokal auch nicht teilweise nutzen. Der bloße Verbleib der für den Betrieb erforderlichen Einrichtung ist keine „Nutzung“ des Lokals zum vertraglich vereinbarten (Geschäfts-)Zweck. Die gesetzlich angeordnete Rechtsfolge des Elementarereignisses (Seuche und daraus folgendes Betretungsverbot) ist, dass „kein Miet- oder Pachtzins zu entrichten“ ist (3 Ob 78/21y).