Sterbe­ver­fügung

Ab 1.1.2022 besteht die Möglichkeit, eine sog. “Sterbeverfügung” zu errichten. Bei dieser handelt es sich um eine Willenserklärung, mir der eine sterbewillige Person ihren dauerhaften, freien und selbst bestimmten Entschluss festhält, ihr Leben zu beenden.
In der Sterbeverfügung können auch eine oder mehrere Hilfe leistende Personen angegeben werden.
Voraussetzung für die Errichtung einer solchen Verfügung ist eine unheilbare, zum Tod führende Krankheit oder eine schwere, dauerhafte Krankheit mit anhaltenden Symptomen, deren Folgen die betroffene Person in ihrer gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen.
Vor Errichtung einer Sterbeverfügung muss eine Aufklärung durch zwei ärztliche Personen erfolgen, von denen eine eine palliativmedizinische Qualifikation aufzuweisen hat, und die unabhängig voneinander bestätigen, dass die sterbewillige Person entscheidungsfähig und der Entschluss selbst bestimmt ist.
Diese Sterbeverfügung ist im Sterbeverfügungsregister zu registrieren und kann widerrufen werden.
Nach Vorlage einer wirksamen Sterbeverfügung darf jede öffentliche Apotheke an die sterbewillige oder die in der Verfügung namentlich genannte Hilfe leistende Person ein Präparat abgeben.