Ver­braucher­gewähr­leistungs­gesetz seit 1.1.22

Seit Beginn des neuen Jahres gilt dieses Gesetz für Verträge über den Kauf von Waren (auch solche, die selbst herzustellen sind) sowie Verträge über die Bereitstellung digitaler Leistungen.
Wesentlich ist, dass die Gewährleistung zugunsten des Verbrauchers vor Kenntnis des Mangels nicht durch Vereinbarungen zu dessen Nachteil abgeändert werden kann.
Von einem Mangel spricht man dann, wenn die Ware oder Leistung nicht den vertraglich vereinbarten oder objektiv erforderlichen Eigenschaften entspricht.
Bei objektiv erforderlichen Eigenschaften handelt es sich um solche, die üblicherweise oder zb aufgrund einer Probe oder einem Muster erwartet werden können. Wird von diesen abgewichen, so muss der Verbraucher vor Vertragsabschluss darüber in Kenntnis gesetzt werden und dieser Abweichung ausdrücklich und gesondert zustimmen. Das bedeutet, dass eine Zustimmung aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dafür nicht ausreicht.
Für digitale Leistungen wurde eine Aktualisierungspflicht eingeführt.
Wesentlich ist, dass die Mangelhaftigkeit im Zeitpunkt der Übergabe/Bereitstellung vermutet wird, wenn der Mangel innerhalb eines Jahres eintritt.
Als Gewährleistungsbehelfe stehen weiterhin Verbesserung oder Austausch bzw. Preisminderung oder Vertragsauflösung (bisher Wandlung) zur Verfügung.
Ist der Mangel jedoch schwerwiegend, verweigert der Unternehmer die Mängelbehebung oder ist damit in Verzug, ist die Mängelbehebung für den Verbraucher mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden, verstößt der Unternehmer gegen Nebenpflichten oder tritt der Mangel nach dem Mangelbehebungsversuch neuerlich auf, so kann der Verbraucher seine Ansprüche sogleich auf Preisminderung oder Vertragsauflösung stützen.