Erleidet ein/e UnternehmerIn einen Unfall, weshalb es ihm/Ihr verletzungsbedingt nicht mehr möglich ist, seine/ihre Aufträge selbst ordnungsgemäß auszuführen, indem er/sie beispielsweise selbst keine Kundentermine mehr wahrnehmen und längerfristig nicht im Unternehmen anwesend sein kann, hat er/sie Anspruch auf Verdienstentgang.
Die vom Obersten Gerichtshof derzeit anwendbaren Maßstäbe zur Ermittlung des verminderten Betriebsertrags sind sehr streng. Die Beweislast für die Höhe des Verdienstentgangs trägt der Geschädigte. Es sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die Besonderheit unternehmerischer Tätigkeit liegt nämlich darin, dass der vorübergehende Ausfall nicht automatisch zu einem Rückgang der Erträge führen muss.
Zu vergleichen sind im Regelfall der zu ermittelnde potentielle Ertrag des Unternehmers ohne Verletzung und der tatsächlich erwirtschaftete Gewinn.
Notwendig ist daher eine bilanzielle Gegenüberstellung der Betriebsergebnisse in verschiedenen Perioden, was regelmäßig nur unter Beiziehung eines Sachverständigen erfolgen kann.
Unabhängig von einem konkreten Gewinnausfall hat der Selbstständige auch das Recht, die Kosten aufgenommener Ersatzkräfte geltend zu machen.
Auch der Einsatz von (kostenlosen) Familienangehörigen darf den Schädiger nicht entlasten, weshalb auch in diesem Fall die fiktiven Kosten einer Ersatzkraft geltend gemacht werden können.
Um zu verhindern, dass der/die Geschädigte trotz eines körperlichen Dauerschadens, der zu einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit führt, leer ausgeht, weil zB. momentan kein finanzieller Nachteil nachgewiesen werden kann, gewährt die Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen sekundär eine abstrakt zu berechnende Rente.